- die Gesamrechtsnachfolge (Universalsukzession), also der Übergang des Vermögens des Verstorbenen kraft Gesetzes als Ganzes und ohne Übertragungsakt auf den oder die Erben
- die Testierfreiheit, also das Recht, durch Verfügung von Todes wegen Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen und Einzelgegenstände des Vermögens Dritten zuzuwenden,
- und das Verwandtenerbrecht, also die Berufung der Blutsverwandten und des Ehegatten als Erben, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, und deren Pflichtteil, den der Erblasser nur aus bestimmten Gründen entziehen kann.
Samstag, 26. September 2009
Erbrecht
Jetzt ist auch die Seite zum Erbrecht online! Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblasser), auf andere Personen. Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 1922 ff., geregelt. Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert das Erbrecht als Grundrecht. Die Grundprinzipien des Erbrechts sind
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